Informationen zur Räum- und Streupflicht im Winter

Montag, 24. November 2025

Der Markt Allersberg weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung über die Reinigung, Reinhaltung und Sicherung der Gehbahnen im Winter alle Anlieger verpflichtet sind, die Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1,00 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, für den Fußgängerverkehr entsprechend von Schnee und Eis zu befreien und freizuhalten. 

Diese Sicherungsmaßnahmen sind in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Zur Straßenfläche gehören auch zwischen dem Grundstück und der Straße liegende Trenn-, Seiten- und auch Grünstreifen. Das bedeutet, dass von den Grundstückseigentümern oder deren Beauftragten auch die Straßen und Gehwege von Schnee und Eis zu befreien sind, deren Grundstücke nicht unmittelbar anliegen, sondern z. B. ein gemeindlicher Grünstreifen dazwischen liegt. 

Es ist nicht zulässig, den geräumten Schnee aus den Gärten und Einfahrten auf die Fahrbahn zu räumen. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten

Es wird darauf hingewiesen, dass wie oben genannt, die Räum- und Streupflicht auch die Grundstücke betrifft, bei denen kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden ist!

Weitere Informationen hier:

https://www.allersberg.de/pdf/ortsrecht/verordnung-uber-die-reinhaltung-und-reinigung-der-offentlichen-strassen-und-die-sicherung-der-gehbahnen-im-winter_1.pdf

https://www.allersberg.de/pdf/dokumente/20180221-neuorganisation-winterdienst_ortsplan.pdf

https://www.allersberg.de/pdf/dokumente/winterdienstplan-rad-und-gehwege.pdf

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