Veranstaltungen (Anmelden, Anzeigen)

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss dies nach Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer mindestens eine Woche vorher dem Ordnungsamt schriftlich anzeigen.

Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige (Art. 19 Abs. 1 LStVG). Vergnügung im Sinn von Art. 19 LStVG ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

Ausnahmen  

Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie der Wirtschaftswerbung dienen, müssen nicht angezeigt werden, wenn diese in Räumen stattfinden, die für die Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Gebühren

Die fristgerechte Anzeige ist gebührenfrei.


Veranstaltungsanzeige (339,4 KB)

Zuständige Mitarbeiter

Jasmin Meier
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