Friedhofsgebühren

Die Friedhofsgebühren sind in der Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen geregelt.

Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt regelmäßig 20 Jahre, für Urnengräber 10 Jahre. Sie kann nach Ablauf für weitere 5, 10 bzw. 20 Jahre verlängert werden.


Friedhofsgebührensatzung (73,6 KB)

Zuständige Mitarbeiter

Edith Schmidt Franziska Zimmerer
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