Räum- und Streupflicht im Winter

Alle Anlieger werden auf die Verpflichtung, die Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand oder Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen, hingewiesen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, für den Fußgängerverkehr entsprechend von Schnee und Eis zu befreien und freizuhalten.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Markt Allersberg auch in diesem Winter die Anzahl der Streugutkästen reduzieren wird. An den Steigungsstrecken werden diese jedoch weiterhin aufgestellt.

Weiter machen wir darauf aufmerksam, dass das in den Streugutkästen vorhandene Streugut nicht für die Anlieger bestimmt ist, damit diese ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Sie sind für den gemeindlichen Bauhof vorgesehen, damit die besonderen Gefahrenstellen im öffentlichen Bereich, die nicht von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind, gestreut werden können.

Weitere Informationen hier:

https://www.allersberg.de/pdf/ortsrecht/verordnung-uber-die-reinhaltung-und-reinigung-der-offentlichen-strassen-und-die-sicherung-der-gehbahnen-im-winter_1.pdf

https://www.allersberg.de/pdf/dokumente/20180221-neuorganisation-winterdienst_ortsplan.pdf

https://www.allersberg.de/pdf/dokumente/winterdienstplan-rad-und-gehwege.pdf

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