Faschingsumzug – Gestattung eines vorübergehendenden Gaststättenbetriebes/Sondernutzungserlaubnis

Seit Jahren wird der Faschingszug von Vereinen und Gruppierungen sowie auch Geschäften zur Errichtung eines Außenverkaufs genutzt. Die Errichtung eines Verkaufsstandes auf öffentlichen Grund bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.

Bei Verkauf von alkoholischen Getränken (Branntwein und branntweinhaltige Getränke sind verboten. Siehe aktuelle Allgemeinverfügung) bedarf es zusätzlich einer Gestattung vorübergehender Gaststättenbetriebe. Diese werden allerdings nur für örtliche Vereine, Verbände und Gruppierungen sowie örtliche Geschäfte entlang der Zugstrecke erteilt.

Sollten Sie anlässlich des Faschingszuges eine Gestattung eines vorübergehendenden Gaststättenbetriebes bzw. eine Sondernutzungserlaubnis öffentlicher Flächen benötigen, bitten wir Sie die Anträge spätestens vier Wochen vor dem Faschingszug im Ordnungsamt einzureichen.

  • Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen nach Art. 18 BayStrWG
  • Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 GastG

Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen (60,6 KB)Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (254,3 KB)Allgmeinverfügung Faschingszug (1,4 MB)

Zuständige Mitarbeiter

Jasmin Meier Karin Schmidt
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