Kirchenaustritt

Allgemeine Informationen zum Kirchenaustritt

Nach Art. 2 Abs. 3 des Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

In Bayern sind laut Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern vom 09.09.2004 folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

  • die Katholische Kirche,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirche,
  • die Evangelisch-Reformierte Kirche,
  • die Alt-Katholische Kirche,
  • die Evangelisch-methodistische Kirche,
  • die Vereinigung Bayerischern Mennonitengemeinden,
  • die Russische-Orthodoxe Kirche im Ausland,
  • die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
  • die Christian Science in Bayern,
  • die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
  • die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
  • die Christengemeinschaft in Bayern,
  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
  • der Bund für Geistesfreiheit in München, Fürth, Augsburg und Schweinfurt sowie der Humanistische Verband Nürnberg,
  • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  • der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden.

Der Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften usw., die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedarf nicht der Mitwirkung des Standesbeamten. Der Austritt ist gegenüber der jeweiligen Gemeinschaft zu erklären.

Erklärung des Kirchenaustrittes

Das Standesamt Allersberg ist dann zur Entgegennahme der Austrittserklärung zuständig, wenn der Erklärende in Allersberg einen Wohnsitz gemeldet hat. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige. Ehegatten können den Austritt mit oder ohne Kinder unter 14 Jahren gemeinsam erklären, wenn er sich auf die gleiche Kirche, Religionsgemeinschaft usw. bezieht.

a) Mündliche Erklärung

Über die mündliche Austrittserklärung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf.  Die erklärende Person muss persönlich beim zuständigen  Standesbeamten vorsprechen.

b) Schriftliche Erklärung

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-Mail ohne notarielle Unterschriftsbeglaubigung entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

c) Austrittserklärung minderjähriger Personen

Nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung steht einem Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, welchem religiösen Bekenntnis es angehören will. Diese Entscheidungsmöglichkeit umfasst auch das Recht, aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft usw. auszutreten. Ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann daher die Austrittserklärung ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters selbst abgeben.

Hat ein Kind das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet und erklärt sein gesetzlicher Vertreter den Austritt des Kindes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft, usw., bedarf es der Zustimmung des Kindes zu dieser Erklärung.

Die gesetzliche Vertretung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des BGB und EGBGB. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie den Kirchenaustritt des Kindes nur gemeinsam erklären.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Mündliche Austrittserklärungen sind demzufolge sofort wirksam. Der Kirchenaustritt kann nicht mit Rückwirkung erklärt werden.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Gebühren

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung 25,00 EUR (Einzelperson) bzw. 35,00 EUR (Ehegatten mit oder ohne Kinder unter 14 Jahre derselben Konfession). Die Gebühr für eine Austrittsbescheinigung beträgt 6,00 EUR.

Übertritt von einer Kirche zu einer anderen

Während der Austritt nur beim Standesamt erklärt werden kann, erfolgt der Eintrittdirekt bei der jeweiligen Kirche, Religionsgemeinschaft usw. Sie benötigen hierzu eine Austrittsbescheinigung.

Hinweis zur Änderung der Lohnsteuerkarte

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Es empfiehlt sich daher, die Lohnsteuerkarte zur anschließenden Änderung mitzubringen.

 

 

Markt Allersberg

-Standesamt-

Marktplatz 1

90584 Allersberg

 

Ihr Ansprechpartner: Herr Schneider

Tel. 09176/509-16

Fax 09176/509-416

E-Mail: standesamt@allersberg.de

 

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