Aussiedler

Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind, die bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können durch eine Erklärung nach § 94 BVFG ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen sowie ihre "Vatersnamen" ablegen.

Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung und ist bei dem Standesbeamten abzugeben, wo die Erklärenden ihren Wohnsitz haben. Neben dem Standesbeamten sind auch die Notare, das Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren und die Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für die öffentliche Beglaubigung zuständig.

Für diesen Personenkreis kann daneben für eine im Aussiedlungsgebiet erfolgte Eheschließung ein Familienbuch auf Antrag angelegt werden, sofern der Antragsteller bereits eine Bescheinigung nach § 15 BVFG in Händen hat. Die Anlegung dieses Familienbuches auf Antrag ist für Aussiedler gebührenfrei.

Bitte erkundigen Sie sich vorher telefonisch oder durch persönliche Vorsprache, welche Unterlagen vorzulegen sind.

 

Markt Allersberg

-Standesamt-

Marktplatz 1

90584 Allersberg

 

Ihr Ansprechpartner: Herr Schneider

Tel. 09176/509-16

Fax 09176/509-416

E-Mail: standesamt@allersberg.de

 

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