Begriffsbestimmung
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Legalisation einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung einer konsularischen Vertretung durch die zuständige Behörde bestätigt wird.
Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, welche die Apostille ausstellt, abgefasst sein.
Die äußerliche Form sollte diesem Muster entsprechen:

Allgemeine Informationen
Ob eine Apostille genügt, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen, wie z.B. dem vom Standesbeamten zu beachtenden Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation (Haager Abkommen).
Ausführliche Informationen über die Verwendung deutscher Urkunden im Ausland bzw. ausländischer Urkunden in Deutschland erhalten Sie hier.
Für die weitere Verfahrensregelung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Siehe auch <Legalisation>
aktualisiert am 21.01.2009
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