Nachrüstung und Wartung von Kleinkläranlagen

Auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen. Die Anlagen sind daher mit einer sogenannten biologischen Reinigungsstufe auszustatten. Dies gilt für Neubauvorhaben sowie für bestehende Kleinkläranlagen, die längerfristig oder auf Dauer betrieben werden und für die eine Nachrüstungsverpflichtung besteht. Entscheidet die Gemeinde in ihrem Abwasserentsorgungskonzept, dass ein Anwesen oder ein Ortsteil nicht dauerhaft an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden soll, ist in der Regel mit einer biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten. Bei der Entscheidung der Gemeinde, an die öffentliche Kläranlage anzuschließen, spielen vor allem die entstehenden Kosten eine Rolle.

 

Gutachten und Erlaubnis notwendig:

Für Kleineinleitungen ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die dann auch für die Nachrüstung mit einer biologischen Stufe erforderlich ist, notwendig. Hierzu ist ein "Privater Sachverständiger aus der Wasserwirtschaft" zu beauftragen, der ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ist Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landratsamt beantragt werden muss.

 

Für die Nachrüstung von Kleinkläranlagen besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu beziehen. Dieser Zuschuss wird jedoch nicht für Neubauten gewährt.

 

Eigenkontrolle notwendig:

Die Überwachung von Kleinkläranlagen ist durch die Eigenüberwachungsverordnung geregelt. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Reinigungswirkung und zum ordnungsgemäßen Betrieb ist der wasserrechtliche Bescheid und die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu beachten. Art und Umfang der Eigenüberwachung richten sich nach dem jeweiligen Anlagentyp. Auf den Abschluss eines Wartungsvertrages kann für diejenigen Arbeiten verzichtet werden, die der Betreiber selbst ordnungsgemäß ausführt. Allerdings sind in einem Betriebstagebuch durchgeführte Eigenkontrollen, Wartungen und die Behebung von Mängeln zu dokumentieren. Der fachgerechte Betrieb der Anlage ist alle zwei Jahre gegenüber der Gemeinde und dem Landratsamt durch einen „Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft“, der vom Anlagenbetreiber zu beauftragen ist, zu bescheinigen. Das Landratsamt überwacht auch eine etwaige Mängelbehebung.

 

Nähere Informationen sind über die Internetseite des Landratsamtes Roth www.landratsamt-roth.de abrufbar. Hier kann über entsprechende Links auf das Internetangebot des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft sowie des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugegriffen werden. Bei Fragen stehen gerne auch die Mitarbeiter des Marktes Allersberg (Herr Wagenknecht-Hirth, Tel. 09176/509-31) sowie des Landratsamtes Roth (Tel. 09171/81-427) zur Verfügung.

 

Markt Allersberg

-Bau- und Umweltverwaltung-

Marktplatz 1

90584 Allersberg

 

Tel. 09176/509-36

PC-Fax 09176/509-436

E-Mail: beitraege@allersberg.de

 

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Der Arbeitsbereich umfasst insbesondere Grundreinigung und Unterhaltsreinigung, gärtneri...

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