Rückschnitt des Lichtraumprofils zu öffentlichen Flächen

Alle Grundstückseigentümer bebauter und nicht bebauter Grundstücke, welche an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen, sind gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verpflichtet, störende Äste und Zweige die in das Lichtraumprofil der Straßen, Wege und Gehwege hineinreichen auf die Grenze Ihrer Grundstücke zurückzuschneiden.

Der Rückschnitt hat so zu erfolgen, dass bei Gehwegen der Luftraum in einer Höhe von mindestens 2,50 m und bei Straßen und Wegen von mindestens 4 m frei ist.

Im Bereich von Straßenlaternen ist das gesamte Lichtraumprofil freizuhalten, damit der öffentliche Raum uneingeschränkt zur Ausleuchtung kommen kann.

Gemäß der Verordnung des Marktes Allersberg zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind auch u.a. die Gehwege von Gras und Unkraut zu befreien.

 

Markt Allersberg

-Bau- und Umweltamt-

Marktplatz 1

90584 Allersberg

 

Tel. 09176/509-33

Fax 09176/509-21

E-Mail: bauamt@allersberg.de

 

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