Sondernutzung öffentlicher Flächen

Allgemeine Informationen zur Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Strassen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, d.h. nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs benutzt werden. Gemeingebrauch ist die Benutzung der Strasse im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden und ist mit Sondernutzungsgebühren verbunden.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten, Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.

Gebühren

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den konkreten Einzelfall.

Formulare

Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen nach Art. 18 BayStrWG

 

Markt Allersberg

-Ordnungsamt-

Marktplatz 1

90584 Allersberg

 

Ihr Ansprechpartner: Herr Schneider

Tel. 09176/509-16

PC-Fax 09176/509-416

E-Mail: standesamt@allersberg.de

 

Aktuelle Meldungen

01-02-12
Der Markt Allersberg sucht eine/n Mitarbeiter/in als Saisonbeschäftigte/n im Freibad für den Zeitraum März bis Ende Oktober 2012



Der Arbeitsbereich umfasst insbesondere Grundreinigung und Unterhaltsreinigung, gärtneri...

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